Das Arbeitsgericht Zürich verneinte das Vorliegen einer höheren leitenden Tätigkeit eines IT-Leiters und bejahte damit seinen Anspruch auf Entschädigung von Überzeitarbeit. Daran änderte nichts, dass der Kadermann fünf von insgesamt 500 Mitarbeitenden in der Schweiz direkt und 25-35 indirekt sowie zehn externe Berater direkt führte. Auch ein hohes Einkommen allein reiche für die Qualifikation der Tätigkeit als höher leitend im Sinne des Arbeitsgesetzes nicht aus. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde der Arbeitgeberin zum Verhängnis, dass die HR-Administration vom Arbeitnehmer einmal jährlich mit einer Übersicht der Jahreszeitsaldi bedient wurde. Daraus, so das Arbeitsgericht weiter, würde die Mehrarbeit als genehmigt gelten, selbst wenn der Arbeitnehmer seinen Mehrzeitensaldo Ende Jahr selber wieder auf Null gesetzt hatte.