Zerrrüttetes Vertrauen: Kündigung trotz Führungsschwächen rechtmässig

BGE 1C_56/2026

Das Bundesgericht bestätigte die Kündigung eines seit 2011 bei der kantonalen Beobachtungsstation Bolligen beschäftigten Lehrers. Der 1965 geborene Arbeitnehmer war ab 2012 unbefristet zu 80 % angestellt. Nachdem ihm 2021 die Kündigung in Aussicht gestellt worden war, wurde er krankgeschrieben. Im März 2022 kündigte der Kanton Bern das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022. 
Der Arbeitnehmer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beanstandete, dass weitere Zeugen nicht befragt worden seien. Zwar hatte die Vorinstanz eine Gehörsverletzung festgestellt, weil er sich nicht zur Stellungnahme des kantonalen Jugendamts äussern konnte. Diese durfte jedoch als geheilt gelten: Vor dem Verwaltungsgericht konnte er sich in einem doppelten Schriftenwechsel umfassend äussern; das Gericht verfügte über volle Prüfungsbefugnis. 
Auch der Verzicht auf weitere Zeugeneinvernahmen war zulässig. Aufgrund des Personaldossiers, der Mobbinguntersuchung und der bereits erfolgten Befragungen durfte die Vorinstanz annehmen, dass zusätzliche Beweise keine entscheidenden Erkenntnisse bringen würden.
Ausschlaggebend war das irreparabel zerrüttete Vertrauensverhältnis zum direkten Vorgesetzten und die daraus resultierenden Betriebsstörungen. Zwar bestanden Hinweise auf Führungsschwächen und ein suboptimales Arbeitsklima. Die Zerrüttung war jedoch nicht überwiegend dem Vorgesetzten anzulasten. Ein Mobbing wurde nicht bestätigt; dem Arbeitnehmer fehlten gemäss Akten Kompromissbereitschaft und der Wille zu einer konstruktiven Zusammenarbeit. 
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Arbeitnehmer trägt Gerichtskosten von CHF 3’000.

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