Wertsicherung von Ruhegeldansprüchen im Konzern: Fortbestand der Valorisierungspflicht trotz Arbeitgeberwechsel

BGE 4A_232/2025

Die Klägerin ist eine österreichische Gesellschaft, die früher indirekt die C.AG kontrollierte. Diese C.AG war ursprüngliche Arbeitgeberin eines Geschäftsführers und hatte ihm vertraglich ein sogenanntes Ruhegeld zugesichert, also eine zusätzliche Vorsorgeleistung neben der Pensionskasse. Später wechselte der Geschäftsführer innerhalb des Konzerns zu einer neuen Arbeitgeberin in Zürich, wobei seine bisherigen Ruhegeldansprüche übernommen wurden.
Strittig war, wer für die vertraglich vereinbarte Wertsicherung (Valorisierung) dieses Ruhegeldes verantwortlich ist. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der C. AG verweigerte die Anpassung. Daraufhin übernahm die Klägerin die Wertsicherung gegenüber dem Geschäftsführer und liess sich dessen Ansprüche abtreten, um diese gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab, da es keine Verpflichtung der Beklagten zur Wertsicherung aus dem Vertrag ableiten konnte. Das Bundesgericht hob dieses Urteil jedoch auf. Es stellte fest, dass die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt, dass die ursprüngliche Verpflichtung zur Wertsicherung nicht aufgehoben wurde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Pflicht weiterhin bei den C. Gesellschaften beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin liegt.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die Vertragsstruktur, die Verweise auf frühere Vereinbarungen und die Gesamtumstände klar für eine Weiterführung der bisherigen Regelung sprechen. Eine Aufhebung der Wertsicherungspflicht hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen, was nicht geschehen ist. Die gegenteilige Auslegung der Vorinstanz sei widersprüchlich und nicht überzeugend.
Die Sache wurde daher an das Handelsgericht zurückgewiesen, damit dieses die konkrete Höhe der Forderung prüft. Im Grundsatz steht jedoch fest, dass die Beklagte zur Wertsicherung des Ruhegeldes verpflichtet ist.

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