Verrechnung von Gegenforderungen des Arbeitgebers

BGE 4A_371/2025

Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil seine strenge Rechtsprechung bestätigt, wonach bekannte oder erkennbare Gegenforderungen der Arbeitgeberin spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit der letzten Lohnforderung geltend gemacht werden müssen. Weil sie dies unterlassen hatte, konnte die Arbeitgeberin im Prozess ihre Verrechnungsforderung nicht mehr geltend machen. Im konkreten Fall ging es um angeblich nicht geleistete Arbeitsstunden einer Pflegehelferin in einer Arztpraxis.

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