Ist ein Tauchunfall als Unfall zu qualifizieren?

BGer 8C_67/2025

Das Bundesgericht bejaht die Unfallqualifikation eines tödlichen Tauchgangs auf rund 100 m Tiefe. Grundsätzlich gilt nach ständiger Rechtsprechung: Der normale Wasserdruck und Druckveränderungen beim regelkonformen Ab- und Auftauchen stellen keinen „ungewöhnlichen äusseren Faktor“ dar; tauchtypische Schädigungen beruhen regelmässig auf innerphysiologischen Vorgängen (fehlende Luftabgabe) und sind daher kein Unfall.
Vorliegend stieg der Versicherte jedoch aus ca. 100 m innert rund sechs Minuten auf, während die Tauchpartner mit Dekompressionsstopps über zwei Stunden benötigten. In dieser Tiefe wirkt eine massive Druckveränderung (ca. 0,1 bar pro Meter), die beim raschen Aufstieg zu schweren, innert Minuten eingetretenen Organschädigungen führte. Das BGer qualifizierte diese aussergewöhnliche Druckdynamik – unter Bezugnahme auf die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG – als massgeblichen äusseren Faktor und bejahte auch das Merkmal der Plötzlichkeit.
Die Sache wurde dennoch zurückgewiesen, da die Frage einer Leistungsreduktion oder -verweigerung wegen Wagnisses (Art. 39 UVG) noch zu prüfen ist. Bei Tauchgängen über 70 m bestehen erhebliche Risiken (Panik, Tiefenrausch), ohne dass dies per se ein absolutes Wagnis darstellt.
Empfehlung an Arbeitgeber:
Arbeitgeber sollten Mitarbeitende mit Risikosportarten im Freizeitbereich (NBU) transparent über mögliche Leistungskürzungen bei Wagnissen informieren, Reglemente prüfen und – bei exponierten Funktionen – Sensibilisierungen vornehmen. Zudem ist die Abstimmung mit dem UVG-Versicherer hinsichtlich Risikodefinition und allfälliger Zusatzdeckungen ratsam.

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