Die A. SA, ein Unternehmen für Fliesen- und Bodenbelagsarbeiten, beschäftigte den Arbeitnehmer B. seit 2008 ohne schriftlichen Vertrag. Wegen eines geplanten Unternehmensverkaufs an den Arbeitnehmer wurde dessen Lohn ab 2019 erhöht, und zusätzlich wurden monatlich Prämien angerechnet. Diese Prämien wurden allerdings nicht an den Arbeitnehmer überwiesen, sondern auf ein Konto des Geschäftsführers verbucht und auf den Lohnabrechnungen als «acompte versé» vermerkt. Beide Parteien gingen zunächst davon aus, dass diese Beträge der Finanzierung des geplanten Aktienkaufs dienen sollten. Als im Jahr 2022 klar wurde, dass der Unternehmensverkauf nicht zustande kommt, kündigte der Mitarbeiter und verlangte er die Auszahlung der einbehaltenen Prämien von insgesamt CHF 49’500. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und machte geltend, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, die an die Bedingung des Erwerbs der Gesellschaft durch B. geknüpft gewesen sei. B. gelangte letztinstanzlich an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der kantonalen Gerichte, wonach die Prämien Lohnbestandteile dargestellt hätten und nicht als Schenkung qualifiziert werden könnten. Entscheidend sei die subjektive Interpretation des Parteiwillens: Die Parteien hätten sich nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen darauf geeinigt, dass der Arbeitnehmer höhere Verantwortlichkeiten übernehme und dafür eine angepasste Entlohnung erhalte. Dass die Prämien auf ein Konto des Geschäftsführers überwiesen worden seien, sei im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Gesellschaftsverkauf zu sehen, ändere aber nichts an ihrer Lohnqualität. Die Lohnabrechnungen, der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Aussagen des Buchhalters würden diese Würdigung stützen. Dass es sich um eine Schenkung gehandelt habe, sei weder dargetan noch nachweisbar; Schenkungen würden zudem nicht vermutet (E. 3).
Das Bundesgericht wies ferner die Rügen der Arbeitgeberin bezüglich Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie einer Verletzung von Art. 18 OR oder Art. 322 OR zurück (E. 4, 5 und 6). Ebenso wenig ersichtlich sei eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da die Beweislastregeln nicht entscheidrelevant gewesen seien (E. 7). Insgesamt sah das Bundesgericht keinen Grund, von der vorinstanzlichen Würdigung abzuweichen, und bestätigte, dass die einbehaltenen Prämien dem Arbeitnehmer auszuzahlen sind.