Nach einem Vorstellungsgespräch erhielt eine Pflegefachfrau ein Angebot für eine 80%-Stelle mit einem Bruttolohn von CHF 4’560 pro Monat. Sie nahm es an; als Stellenantritt wurde mündlich der 1. September 2022 vereinbart. Die Assistentin stellte zudem auf dem Briefpapier der Klinik eine Anstellungsbestätigung aus. Ein formeller, von den Geschäftsführern unterzeichneter Vertrag fehlte.
Die Pflegefachfrau arbeitete am 1. September in der Klinik. Danach wurde sie wegen verzögerter Umbauarbeiten und fehlender Auslastung nicht mehr eingesetzt, obwohl sie sich wiederholt nach Einsätzen erkundigte und ihre Arbeitsleistung anbot. Im November erklärte die Assistentin die «Aufhebung der Einstellungszusage».
Das Genfer Obergericht stellte fest, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit der Klinik zustande gekommen war. Arbeitsverträge können auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Die Arbeitnehmerin durfte nach Treu und Glauben annehmen, für die Klinik angestellt worden zu sein: Das Gespräch fand dort statt, die Kommunikation lief über deren E-Mail-Adressen und die Bestätigung trug den Briefkopf der Klinik. Der Arzt war einzelzeichnungsberechtigt und hatte das Vorgehen der Assistentin genehmigt.
Verzögerte Bauarbeiten und Arbeitsmangel gehören zum Betriebsrisiko. Weil die Arbeitnehmerin ihre Dienste angeboten hatte, befand sich die Klinik im Annahmeverzug und schuldete den Lohn. Sie musste daher CHF 18’240 brutto für September bis Dezember 2022 bezahlen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Klinik wegen ungenügender Begründung nicht ein. Diese hatte im Wesentlichen nur ihre eigene Sicht wiederholt, ohne sich substanziiert mit dem kantonalen Entscheid auseinanderzusetzen. Hinzu kamen CHF 600 Gerichtskosten und CHF 2’500 Parteientschädigung.