1. Sachverhalt
Eine langjährig angestellte Mitarbeiterin der B. S.A. machte geltend, sie sei über Jahre von ihrer direkten Vorgesetzten systematisch schikaniert worden. Sie verlangte Entschädigung wegen Mobbings, Schadenersatz sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Nach einer Beschwerde 2017 ergriff die Arbeitgeberin Massnahmen (interne Gespräche, HR-Einbezug, Verwarnung, räumlich-funktionale Trennung). Die Arbeitnehmerin bestätigte zwischenzeitlich eine Verbesserung. 2021 erfolgte eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (Restrukturierung).
2. Streitfragen
Lag Mobbing im Sinne von Art. 328 Abs. 1 OR vor? War die Kündigung nach Art. 336 OR missbräuchlich?
3. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 BGG). Zwar habe ein angespanntes Arbeitsklima und ein unangemessener Führungsstil bestanden, es fehle jedoch an einer gezielten, systematischen und langandauernden Schädigungsabsicht gegenüber der Arbeitnehmerin. Typische Mobbinghandlungen seien nicht bewiesen. Die Arbeitgeberin habe angemessene Schutzmassnahmen getroffen; eine Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 49 OR liege nicht vor.
Die Kündigung beruhte auf einer nachvollziehbaren Restrukturierung. Eine missbräuchliche «Rachekündigung» sei nicht belegt; die Beschwerdeführerin habe zudem ein Angebot bei einer Schwestergesellschaft abgelehnt.
4. Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen; weder Mobbing noch missbräuchliche Kündigung liegen vor.