Mindestlohn gilt Monat für Monat - gute Provisionsmonate gleichen Lohnlücken nicht aus

Das Bundesgericht bestätigt: Der Genfer Mindestlohn muss in jedem einzelnen Monat erreicht und ausbezahlt werden. Eine Arbeitgeberin beschäftigte eine Finanzberaterin mit Fixlohn und Provisionen. Obwohl die Gesamtvergütung während des gesamten Arbeitsverhältnisses den rechnerischen Mindestlohn insgesamt überstieg, lag der ausbezahlte Lohn in mehreren Monaten darunter. Die Arbeitnehmerin verlangte deshalb die Lohndifferenz. 
Nach kantonalem Genfer Recht ist der Mindestlohn monatlich auszurichten. Diese Regelung dient der Bekämpfung von Armut und soll sicherstellen, dass Beschäftigte ihre laufenden Lebenshaltungskosten jeden Monat decken können. Sie verstösst weder gegen den Vorrang des Bundesrechts noch gegen die Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen.
Entscheidend: Überschüsse aus provisionsstarken Monaten dürfen nicht mit Unterschreitungen in anderen Monaten verrechnet werden. Provisionen bleiben zulässig und werden bei der monatlichen Mindestlohnberechnung berücksichtigt. Sie ändern jedoch nichts daran, dass in jedem Monat mindestens der gesetzlich garantierte Betrag geschuldet ist. Eine gesamthafte Betrachtung über das ganze Arbeitsverhältnis genügt nicht. 
(Bundesgericht, Urteil 4A_595/2025 vom 25.06.2026)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen mangels des erforderlichen Streitwerts von CHF 15’000 nicht ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab. Die Arbeitgeberin muss der Arbeitnehmerin CHF 10’731 brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2022 bezahlen; hinzu kommen Gerichtskosten und Parteientschädigung. 
Praxisfolge: Variable Vergütungssysteme müssen so ausgestaltet sein, dass der kantonale Mindestlohn unabhängig von schwankenden Provisionen jeden Monat gewährleistet ist.

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