Kündigungsschutz trotz rückwirkendem Arztzeugnis

BGE 4A_344/2025

1. Kündigungsschutz trotz rückwirkendem Arztzeugnis (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) (BGE 4A_344/2025)
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Kündigungsschutz während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit auch dann greift, wenn das ärztliche Zeugnis rückwirkend ausgestellt wurde, sofern dessen Beweiskraft nicht ernsthaft erschüttert wird. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die Kündigung in den Machtbereich der Arbeitnehmerin gelangt. Vorliegend wurde die Kündigung am 26. August 2021 wirksam, da sie ab diesem Zeitpunkt unter gewöhnlichen Umständen hätte zur Kenntnis genommen werden können. Zu diesem Zeitpunkt bestand gemäss ärztlichem Zeugnis bereits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. August 2021.
Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass:
- rückwirkende Arztzeugnisse grundsätzlich zulässig sind, wenn sie medizinisch nachvollziehbar sind;
- die langjährige ärztliche Betreuung (hier: über 20 Jahre) die Glaubwürdigkeit zusätzlich stützt;
- pauschale Zweifel des Arbeitgebers nicht genügen, um die Beweiskraft zu erschüttern;
- insbesondere das Unterlassen einer vertrauensärztlichen Untersuchung zulasten des Arbeitgebers wirkt.
Folglich war die Kündigung gemäss Art. 336c Abs. 2 OR nichtig, da sie während einer Sperrfrist ausgesprochen wurde.
Kernaussage: Ein rückwirkendes Arztzeugnis entfaltet volle Wirkung, wenn es medizinisch plausibel ist und nicht substanziiert bestritten wird.
2. Persönlichkeitsverletzung und Genugtuung (Art. 328 OR i.V.m. Art. 49 OR)
Das Bundesgericht bestätigt zudem einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf Genugtuung gemäss Art. 49 Abs. 1 OR aufgrund schwerer Persönlichkeitsverletzungen. Der Geschäftsführer hatte die Arbeitnehmerin über längere Zeit: 
- regelmässig unter erheblichen Zeitdruck gesetzt,
- wiederholt ausserhalb der Arbeitszeiten kontaktiert (inkl. Wochenenden),
- teilweise in respektlosem und beleidigendem Ton behandelt.
Dieses Verhalten stellt eine klare Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR dar.
Das Bundesgericht qualifiziert die Beeinträchtigung als schwerwiegend, da eine systematische und dauerhafte Belastungssituation vorlag, welche die Gesundheit der Arbeitnehmerin beeinträchtigte.
Kernaussage: Systematischer Druck, respektloser Umgang und ständige Erreichbarkeit können eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen und eine Genugtuung rechtfertigen.
3. Praxisrelevante Leitlinien (für HR und Führungskräfte)
- Kündigungen sind strikt auf Sperrfristen nach Art. 336c OR zu prüfen; bereits geringe zeitliche Überschneidungen führen zur Nichtigkeit.
- Rückwirkende Arztzeugnisse sind ernst zu nehmen; Zweifel müssen konkret und aktiv (z. B. vertrauensärztlich) abgeklärt werden.
- Führungskräfteverhalten wird dem Arbeitgeber zugerechnet – insbesondere bei systematischem Druck.
- Erreichbarkeit ausserhalb der Arbeitszeit kann haftungsrechtlich relevant werden.

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