Der Fall betrifft die Beschwerde eines leitenden Mitarbeiters der Stadt Genf, dessen öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis bereits während der zweijährigen Probezeit beendet wurde. Obwohl seine fachlichen Leistungen unbestritten waren, stellte der Stadtrat gravierende Mängel im Rekrutierungsverfahren fest. Insbesondere hatte die Co-Direktorin des zuständigen Departements aufgrund persönlicher Beziehungen zum Bewerber unzulässigen Einfluss auf den Auswahlprozess genommen. Drei der vier Mitglieder des Auswahlkomitees bevorzugten zunächst eine andere Kandidatur; erst aufgrund der Intervention und teilweise ausgeübten Druck der Co-Direktorin wurde der Beschwerdeführer schliesslich ausgewählt.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Behörden während der Probezeit über einen sehr weiten Ermessensspielraum verfügten. Es verweist auf die konstante Rechtsprechung, wonach die zuständige Behörde grundsätzlich frei sei, das Dienstverhältnis nicht fortzuführen, sofern die Kündigungsfrist eingehalten werde und die Fortführung des Anstellungsverhältnisses auf objektive Schwierigkeiten stosse oder aus dem einen oder anderen Grund nicht wünschenswert erscheine. Zugleich hält es fest, dass die Probezeit dazu dient, die gegenseitige Vertrauensbasis zu prüfen (E. 3.2).
Zur Begründung der fehlenden Wünschbarkeit der Fortführung stellt das Bundesgericht fest, dass die erwähnte Co-Direktorin wegen persönlicher Beziehungen zum Beschwerdeführer nicht am Rekrutierungsprozess hätte teilnehmen dürfen. Es hält fest, dass drei der vier Mitglieder des Auswahlgremiums zunächst die andere Kandidatur bevorzugt hätten und dass der Beschwerdeführer nur aufgrund der Beharrlichkeit der Co‑Direktorin sowie wegen des von ihr geschaffenen Drucks ausgewählt worden sei. Diese Elemente genügten, um anzunehmen, dass das Vertrauen beeinträchtigt war. Dass der Beschwerdeführer selbst nur marginal zur Intransparenz beigetragen habe, vermöge daran nichts zu ändern (E. 3.3).
Zum Gehörsmangel verweist das Bundesgericht auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Kündigung rechtswidrig sei, da das Recht des Beschwerdeführers auf Anhörung verletzt worden sei, weil er vor der Kündigung nicht aufgefordert worden sei, Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers gegenstandslos sei, da sich diese bezüglich der ihm gewährten Entschädigung auf die Prämisse stützt, dass seine Kündigung missbräuchlich sei. Im Übrigen weise er nicht nach, dass die Entschädigung trotz der erhöhten Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) willkürlich auf drei Monatslöhne festgesetzt worden sei.