Der 1960 geborene Beschwerdeführer war seit Juni 2016 angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2022 gekündigt. Ab dem 6. Dezember 2022 war er vollständig arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder bis Ende März 2024. Im April 2024 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Arbeitslosenkasse verneinte die Beitragszeit, gewährte eine Befreiung und sprach 90 Taggelder zu, was die Vorinstanz bestätigte. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Sperrfrist gemäss Art. 336c OR habe das Arbeitsverhältnis verlängert, weshalb die Zeit der Arbeitsunfähigkeit als Beitragszeit anzurechnen sei.
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 13 AVIG keine effektive Lohnzahlung erforderlich ist. Auch Zeiten ohne Lohn, aber mit Krankentaggeld bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, gelten als Beitragszeit. Fehlt ein zivilgerichtlicher Entscheid, ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorfrageweise zu prüfen.
Zudem stellte das Gericht klar, dass Art. 336c OR zwingendes Recht ist. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist wird diese unterbrochen, sofern keine echte Aufhebungsvereinbarung mit gleichwertigen Zugeständnissen vorliegt. Eine blosse Hinnahme genügt nicht.
Da der Beschwerdeführer im siebten Dienstjahr war, betrug die Sperrfrist 180 Tage. Das Arbeitsverhältnis endete somit erst am 30. Juni 2023. Während dieser Zeit bezog er Krankentaggelder, womit eine anrechenbare Beitragszeit vorlag.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beitragszeit über zwölf Monate dauerte. Der Beschwerdeführer erfüllte daher die Voraussetzungen und hat Anspruch auf 260 Taggelder. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletzte Bundesrecht.