Eine in Frankreich wohnhafte Schweizerin blieb trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin dem Schweizer Sozialversicherungsrecht unterstellt.
Der entscheidende Punkt: Das Bundesgericht stützt sich auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Danach gilt: Wer aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit Geldleistungen bei Krankheit bezieht, wird weiterhin als erwerbstätig fingiert.
Ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, spielt keine Rolle. Auch der Bezug von Krankentaggeld (egal ob KVG oder VVG) führt dazu, dass die Person weiterhin als „arbeitnehmend“ gilt.
Im konkreten Fall bezog die Versicherte nach der Kündigung weiterhin Krankentaggelder. Da sie ihr Optionsrecht für Frankreich nicht ausgeübt hatte, blieb sie obligatorisch nach KVG versichert.
Die rückwirkende Aufhebung der Versicherung durch die Helsana war unzulässig – ebenso die Rückforderung von Leistungen.
Praxisrelevanz für HR & Versicherer:
- Ende des Arbeitsverhältnisses ≠ Ende der Versicherungspflicht
- Krankentaggeldbezug kann Versicherungspflicht verlängern
- Koordinationsrecht (EU/CH) ist zwingend zu berücksichtigen
Wer hier falsch beurteilt, riskiert rechtswidrige Rückforderungen.