Ein befristeter Arbeitsvertrag kann gemäss Art. 334 Abs. 1 OR grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, aber im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden – auch konkludent (stillschweigend).
Das Bundesgericht stellt klar: Eine konkludente einvernehmliche Auflösung liegt nur vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers eindeutig und unmissverständlich darauf hinweist, dass er mit der Vertragsbeendigung einverstanden ist. Der Arbeitgeber darf nur in guten Treuen von einer solchen Zustimmung ausgehen, wenn kein Zweifel daran bestehen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer die Ungültigkeitserklärung des Vertrags ausdrücklich bestritten und rechtliche Schritte angedroht. Damit war klar, dass er die Vertragsauflösung nicht akzeptierte. Dass er seine Arbeitsleistung später nicht mehr anbot und Arbeitslosengeld bezog, änderte daran nichts. Ergebnis: Keine konkludente einvernehmliche Aufhebung. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde abgewiesen.