Ein 1966 geborener Kundenberater war seit August 2007 angestellt. Am 27. Juni 2022 wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt und er wurde freigestellt. Wegen anschliessender Arbeitsunfähigkeit endete das Arbeitsverhältnis erst am 31. März 2023. Im April 2023 schlossen Arbeitgeberin, Personalkommission und Gewerkschaft einen rückwirkend per 21. März 2023 geltenden Sozialplan. Für über 50-Jährige mit mehr als 15 Dienstjahren waren Leistungen bis zu zwölf Monatslöhnen vorgesehen.
Der Arbeitnehmer verlangte CHF 66’926.25 aus dem Sozialplan sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
1. Kein Anspruch aus dem Sozialplan
Entscheidend ist nicht, ob das Arbeitsverhältnis beim Inkrafttreten noch bestand, sondern wann die Kündigung ausgesprochen wurde. Der Sozialplan erfasste nur Kündigungen ab dem 21. März 2023. Die bereits im Juni 2022 erklärte Kündigung fiel nicht darunter. Ein Sozialplan ist grundsätzlich wie ein Gesetz auszulegen. Wortlaut, Systematik, Zweck und Parteiwille führten zum gleichen Ergebnis.
2. Kündigung nicht missbräuchlich
Mit 56 Jahren und knapp 15 Dienstjahren war der Arbeitnehmer weder rentennah noch aussergewöhnlich lange beschäftigt (vgl. Fälle mit über 30 Dienstjahren). Die Kündigung unmittelbar nach den Ferien und einzelne Begleitumstände konnten zwar wenig rücksichtsvoll erscheinen, stellten aber keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Zudem bestand ein sachlicher wirtschaftlicher Kündigungsgrund.
Fazit: Für Sozialplanleistungen ist der zeitliche Geltungsbereich entscheidend. Ein noch laufendes Arbeitsverhältnis genügt nicht. Auch Alter und Dienstzeit machen eine wirtschaftlich begründete Kündigung nicht automatisch missbräuchlich.