Kündigung aus Feindschaft: E-Mails entlarven vorgeschobene Restrukturierung

A. beschäftigte B. seit 8. März 1999 als Hilfsmechaniker, ab 2004 zu CHF 4’400.– brutto monatlich; seit 2014 arbeitete er gesundheitlich bedingt zu 70 %. Am 19. Mai 2020 übernahm C. die Aktien von D. C. hegte gegenüber D. eine "extrem starke Feindschaft" und sah in ihm einen Gegner, der ihn und seine Arbeit zerstören wolle.
Am 12. Juni 2020 kündigte die Arbeitgeberin; krankheitsbedingt endete das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2021. Der Arbeitnehmer focht die Kündigung am 8. Februar 2021 an. Die erste Instanz sprach ihm CHF 15’000.– netto und ein Arbeitszeugnis zu. Das Appellationsgericht bestätigte dies am 16. Juni 2025.
Die Verfahrensrügen blieben erfolglos. Die Vorinstanz begründete das vereinfachte Verfahren doppelt: Die Arbeitgeberin habe ihm zugestimmt, weshalb die spätere Berufung auf das ordentliche Verfahren treuwidrig sei; zudem genügten die Vorbringen auch dessen Anforderungen. Da die Hauptbegründung nicht angefochten wurde, war die Rüge unzulässig. Der Einwand rechtswidrig verwerteter E-Mails nach Art. 152 Abs. 2 ZPO scheiterte am Erschöpfungsgebot von Art. 75 Abs. 1 BGG, weil er kantonal nicht erhoben worden war.
Gemäss Art. 335 Abs. 1 OR gilt Kündigungsfreiheit, begrenzt durch Art. 336 ff. OR. Deren Tatbestände sind nicht abschliessend; Missbräuchlichkeit kann auch bei evidentem Interessenmissverhältnis oder Doppelmotiv vorliegen. Entscheidend ist das wirkliche, bei mehreren Gründen das präponderante Motiv. Die Beweislast trägt nach Art. 8 ZGB der Arbeitnehmer. Da subjektive Motive schwer direkt nachweisbar sind, genügt ein Indizienbeweis, der den vorgeschobenen Grund unglaubwürdig macht.
B. wurde gekündigt, weil C. ihn unbegründet einer von D. geführten, angeblich schädigenden Gruppe zurechnete. Ausschlaggebend waren E-Mails, in denen C. D. Zerstörungsabsichten vorwarf und Sanktionen gegen Mitarbeitende verlangte. «Restrukturierung» und «COVID-19» waren vorgeschoben: Ein Aktienkauf allein ist keine Restrukturierung; konkrete Massnahmen, Buchhaltung und Bilanz fehlten, während gleichzeitig Hilfspersonal eingestellt wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte die Missbräuchlichkeit nach Art. 336 Abs. 1 lit. a OR. Bekräftigt werden Indizienbeweis, Präponderanz des Motivs, Doppelbegründungsgrundsatz und Erschöpfungsgebot. Kosten: CHF 2’000.– Gerichtskosten und CHF 2’084.70 Parteientschädigung.

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