Ein langjähriger Kaderangestellter des Kantons Genf wurde nach einer administrativen Untersuchung wegen wiederholter unangebrachter, teilweise sexistisch konnotierter Bemerkungen sowie einzelner inadäquater Verhaltensweisen gegenüber Kolleginnen und Kollegen mit sofortiger Wirkung disziplinarisch aus dem Dienst entlassen. Die kantonale Vorinstanz hob die disziplinarische Entlassung auf, qualifizierte diese als unverhältnismässig und ordnete die Wiedereinstellung des Betroffenen in ein seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechendes Amt an. Der Kanton gelangte dagegen an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des kantonalen Disziplinarrechts unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV). Es bestätigte, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Kaderstellung erhöhten Loyalitäts- und Verhaltensanforderungen unterlegen habe. Die Vorinstanz habe gestützt auf den Untersuchungsbericht annehmen dürfen, dass der Beschwerdegegner durch wiederholte sexistisch konnotierte Kommentare, abwertende Äusserungen und respektlose Behandlungen seiner Kolleginnen und Kollegen ein feindliches Arbeitsklima geschaffen habe. Damit sei objektiv ein Fall von (sexueller) Belästigung gegeben.
Gleichzeitig betonte das Bundesgericht, dass die disziplinarische Entlassung die schwerste disziplinarische Sanktion darstelle und nur als ultima ratio in Fällen besonders gravierender Pflichtverletzungen zulässig sei. Im Vergleich zu seiner bisherigen Rechtsprechung erscheine es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Schwelle für eine sofortige disziplinarische Entlassung als nicht erreicht betrachte. Gleichwohl habe die Vorinstanz bundesrechtswidrig vollständig auf eine disziplinarische Sanktion verzichtet: Angesichts der unbestrittenen Pflichtverletzungen und des Schutzbedürfnisses des betroffenen Personals hätte sie zumindest eine mildere Massnahme (z.B. eine administrative Kündigung) prüfen und aussprechen müssen. Die Sache wurde daher zur Bestimmung einer angemessenen, weniger einschneidenden Sanktion an die Vorinstanz zurückgewiesen.