Die A. AG, tätig im Private-Equity-Bereich, zog B. ab August 2021 als Beraterin bei. Im Dezember 2021 schlossen die Parteien ein «Consulting Agreement», wonach B. als Investment Managerin tätig wurde. Vereinbart war eine monatliche Vergütung von EUR 6’000. Nach fristloser Kündigung im März 2022 arbeitete B. bis Mai 2022 weiter; bezahlt wurde sie nur bis Januar 2022. Sie klagte auf Ansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Arbeitsgericht und Obergericht Zürich qualifizierten das Verhältnis als Arbeitsvertrag. Entscheidend sei nicht die Bezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. Für ein Arbeitsverhältnis sprächen die Funktion als Investment Managerin bzw. Director, die verlangte Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sowie die umfassende zeitliche Bindung. Dies belege Eingliederung in die Arbeitsorganisation und wirtschaftliche Abhängigkeit. Indizien für einen Auftrag – etwa Rechnungsstellung über eine Drittgesellschaft, «Fee» und fehlende Sozialversicherungsabgaben – seien weniger gewichtig, zumal ein Fixum vereinbart war.
Das Bundesgericht bestätigte dies. Der Vertragsinhalt sei nach Art. 18 OR zu bestimmen; die rechtliche Qualifikation sei Rechtsfrage. Für die Abgrenzung zum Auftrag sei vor allem die Subordination entscheidend. Vorgaben zu Arbeitszeit, Verfügbarkeit und Erreichbarkeit sprächen hier für organisatorische Eingliederung. Die Beschwerde wurde abgewiesen.