Der Arbeitnehmer war bei einer Autogarage tätig und erhielt gemäss Änderungsvertrag neben einem Fixlohn eine variable Entschädigung. Die Parteien konnten sich jedoch nie auf die konkreten Bonusparameter einigen. Für das erste Halbjahr 2019 wurde deshalb eine pauschale monatliche Vergütung von Fr. 1’250.– bezahlt. Danach wurden die Kriterien trotz geplanter Zielvereinbarungen nie finalisiert. Nach der Kündigung verlangte der Arbeitnehmer die variable Vergütung auch für die Folgezeit.
Das Bundesgericht bestätigte den Anspruch. Es qualifizierte die variable Entschädigung als variablen Lohn und nicht als Gratifikation nach Art. 322d OR. Entscheidend war insbesondere, dass kein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart wurde und die Vergütung anhand objektiver Parameter hätte bestimmt werden sollen. Dass einzelne Kriterien subjektive Elemente enthielten, änderte daran nichts.
Weiter stellte das Bundesgericht eine Vertragslücke fest, weil weder die definitiven Parameter noch eine Ersatzregelung bei deren Ausbleiben vereinbart worden waren. Im Rahmen der richterlichen Vertragsergänzung führte es die bereits praktizierte Übergangsregelung von Fr. 1’250.– pro Monat bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Dies entspreche Treu und Glauben sowie dem mutmasslichen Parteiwillen.
Auch der Einwand der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer habe ungenügende Leistungen erbracht, wurde verworfen. Die Arbeitgeberin hatte selbst eine gute Mitarbeiterbeurteilung ausgestellt. Zudem hängt variabler Lohn – anders als eine Gratifikation – nicht vom Ermessen des Arbeitgebers ab.
Das Urteil bestätigt die bisherige Bonusrechtsprechung des Bundesgerichts und präzisiert sie für Fälle, in denen variable Vergütungsmodelle vereinbart, die konkreten Bonusparameter aber nie abschliessend definiert werden.