Privatkoch muss irrtümlich erhaltene EUR 91’000.00 zurückzahlen

BGE 4A_62/2026

Ein vermögender Privatmann engagierte ab März 2021 einen bekannten Fernsehkoch zunächst probeweise als Privatkoch für seine Familie. Dafür erhielt der Koch monatlich EUR 7’000.– netto direkt vom Privatmann. Nach zwei Monaten wurde das Arbeitsverhältnis neu geregelt: Arbeitgeberin wurde nun die Immobiliengesellschaft des Privatmanns, welche dem Koch ab Mai 2021 einen Monatslohn von CHF 8’020.– brutto bezahlte.
Der Privatmann vergass jedoch, den bisherigen Dauerauftrag über EUR 7’000.– netto zu stoppen. Deshalb erhielt der Koch während 13 Monaten zusätzlich weiterhin monatlich EUR 7’000.– auf sein deutsches Konto überwiesen. Insgesamt beliefen sich diese Zahlungen auf EUR 91’000.–.
Nachdem das Arbeitsverhältnis im Juni 2022 fristlos beendet worden war, verlangte der Privatmann die Rückzahlung der zusätzlichen Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Koch machte geltend, ihm seien die EUR 7’000.– zusätzlich zum Lohn der Gesellschaft zugesichert worden. Zudem habe sich sein Aufgabenbereich erheblich erweitert.
Sowohl das Bezirksgericht Höfe als auch das Kantonsgericht Schwyz hiessen die Klage gut. Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheide. Es hielt fest, dass keine genügenden Hinweise für eine zusätzliche Lohnvereinbarung bestanden hätten. Entscheidend war insbesondere, dass die Vorinstanz davon ausging, der Dauerauftrag sei versehentlich weitergelaufen. Die Sachverhaltsrügen des Kochs genügten den strengen Anforderungen vor Bundesgericht nicht.
Damit blieb es bei der Verpflichtung zur Rückzahlung von EUR 91’000.– zuzüglich Zins gestützt auf die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 63 OR. Zudem wurde der Koch kosten- und entschädigungspflichtig.

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