Bundesgericht bestätigt Provision trotz indirekter Verkaufsmitwirkung und qualifiziert Kündigung als missbräuchlich

BGE 4A_233/2025

Im Urteil 4A_233/2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Provision hat und wann eine Kündigung als missbräuchlich gilt.
Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin im Immobilienbereich tätig und verlangte eine Provision aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen. Die Arbeitgeberin bestritt den Anspruch mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe keinen entscheidenden Beitrag zum Verkauf geleistet. Das kantonale Gericht stellte jedoch fest, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des Maklerauftrags tatsächlich am Verkaufsprozess mitgewirkt hatte. Zwischen seiner Tätigkeit und den abgeschlossenen Verkäufen habe somit ein genügender Kausalzusammenhang bestanden. Gestützt auf die vertragliche Regelung sprach das Gericht dem Arbeitnehmer eine Provision von 0.1 % des Gesamtumsatzes bzw. CHF 44’841 zu.
Zusätzlich verlangte der Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Gericht hielt fest, dass der von der Arbeitgeberin behauptete Kündigungsgrund nicht nachgewiesen worden sei. Gleichzeitig bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Geltendmachung der Provisionsansprüche und der später ausgesprochenen Kündigung. Dies stellte ein starkes Indiz für eine missbräuchliche Kündigung dar. Dem Arbeitnehmer wurde deshalb eine Entschädigung in Höhe eines Monatslohns zugesprochen.
Vor Bundesgericht machte die Arbeitgeberin insbesondere geltend, die Vorinstanz habe Art. 322b OR falsch angewendet. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die kantonalen Entscheide. Es führte aus, dass Art. 322b OR dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Provision gewährt, sobald ein Geschäft mit einem Dritten rechtsgültig abgeschlossen wird, sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht. Fehlt eine präzise vertragliche Regelung zu den Voraussetzungen, ist entscheidend, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers ursächlich für den Vertragsabschluss war.
Die verwendete Vertragsklausel sprach von einer «tatsächlichen Beteiligung» am Verkauf. Das Bundesgericht legte diese Formulierung weit aus. Erfasst werde jede Mitwirkung, die für den Verkauf kausal sei. Die Klausel decke den gesamten Verkaufsprozess ab und solle alle Personen vergüten, die zum erfolgreichen Abschluss beitragen. Dass eine solche Auslegung wirtschaftlich problematisch sei, überzeugte das Bundesgericht nicht.
Auch die Qualifikation der Kündigung als missbräuchlich bestätigte das Bundesgericht. Da die Kündigung unmittelbar nach der Geltendmachung der Provisionsansprüche erfolgt sei und kein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Grund nachgewiesen werden konnte, verstosse die Kündigung gegen Bundesrecht. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde abgewiesen.

 


 


 

zur Übersicht