Ein Arbeitnehmer trat 2018 als vollzeitlicher Verkaufsdirektor in ein Unternehmen ein. Neben einem hohen Fixlohn war eine «variable Zielprämie» vorgesehen. Diese hing zu 75 Prozent von finanziellen Kennzahlen und zu 25 Prozent von persönlichen Zielen wie Projekten und Führungsleistungen ab. Für 2019 wurden die finanziellen Ziele zwar nicht schriftlich mitgeteilt. Als Mitglied der Geschäftsleitung kannte der Arbeitnehmer sie jedoch und war an der Ausarbeitung der entsprechenden Aktionspläne beteiligt. Im September 2019 kündigte die Arbeitgeberin wegen ungenügender Leistungen.
Der Arbeitnehmer erhielt für 2019 weder die variable Prämie noch die Treueprämie. Vor Gericht verlangte er schliesslich CHF 62’400 brutto als ausstehenden Lohn.
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung seiner Klage: Die variable Prämie sei als Gratifikation und nicht als variabler Lohn zu qualifizieren. Entscheidend war insbesondere, dass der Anspruch auch von persönlichen und damit subjektiven Kriterien abhing. Zudem war nicht nachgewiesen, dass die Prämie dem Arbeitnehmer jemals ausbezahlt worden war. Es fehlte damit an der erforderlichen Regelmässigkeit, um sie ausnahmsweise als Lohnbestandteil einzustufen.
Auch aus der fehlenden schriftlichen Festlegung individueller Ziele konnte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die vollständige Prämie ableiten. Selbst ohne konkrete Zielvorgaben blieb die Auszahlung zumindest von der ordnungsgemässen und loyalen Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben abhängig. Seine Willkürrügen genügten den strengen Begründungsanforderungen nicht.
Ergebnis: Beschwerde abgewiesen. Der Arbeitnehmer trägt CHF 3’000 Gerichtskosten und schuldet der Arbeitgeberin CHF 3’500 Parteientschädigung.