Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts Wallis bezüglich einer Auseinandersetzung zwischen der A._ AG und den Arbeitnehmern B.B._ und C.B._ bestätigt. Im Mittelpunkt der Streitigkeiten standen Lohn- und Ferienentschädigungen sowie eine Nebentätigkeit der Arbeitnehmerin C.B._. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitnehmer ihre Ansprüche stichhaltig dargelegt haben und dass die Arbeitgeberin in der Beweislast bezüglich des Ferienanspruchs versagt hat. Zudem fand das Gericht keine Willkür in der rechtlichen Würdigung der Nebentätigkeit der Beschwerdegegnerin 2.
I. Sachverhalt
Die A._ AG (Beschwerdeführerin) kündigte das Arbeitsverhältnis mit B.B._ (Arbeitnehmer 1) und C.B.__ (Arbeitnehmerin 2) und war in einen Rechtsstreit über ausstehende Löhne und Ferienentschädigungen verwickelt. Die Arbeitnehmer klagten auf die Ausstellung korrekter Lohnabrechnungen und die Bezahlung offener Ansprüche. Die Arbeitgeberin machte Widerklage bezüglich der von der Arbeitnehmerin 2 erhaltenen Zahlungen.
II. Bundesgerichtliche Überprüfung
Beweiswürdigung: Die Arbeitgeberin rügte, dass die Vorinstanz nicht die Beweislast verlagert und eine Schätzung der nicht bezogenen Ferientage nicht vorgenommen habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Arbeitnehmer beweisen muss, wie viele Ferientage er beansprucht, während die Arbeitgeberin zu beweisen hat, ob und wie viele dieser Tage tatsächlich genommen wurden. Es wurde festgestellt, dass ein strikter Beweis nicht als unmöglich angesehen werden kann, da die Arbeitgeberin die Möglichkeit hatte, die geleisteten Ferientage nachzuweisen.
Verletzung der Dispositionsmaxime: Die Rüge der Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin 2 während der Verhandlungen und die Klagehöhe unangemessen angepasst habe, wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Anpassung des Anspruchs die Tatsache berücksichtigte, dass die Arbeitnehmerin ihre Ansprüche im Laufe des Verfahrens legitim erhöht habe.
Nebentätigkeit: Die Arbeitgeberin machte geltend, dass die Nebentätigkeit von C.B.__ unzulässig sei und sie für die damit erreichten Einnahmen verantwortlich gemacht werden müsse. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit des Arbeitnehmers zu vereinbaren und von der Arbeitgeberin genehmigt worden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz sorgfältig untersucht hatte, ob ein Verstoss gegen die Treuepflicht vorliegt und dass die Aussagen und Beweismittel ausreichend waren, um die Genehmigung und die Bedingungen der Nebentätigkeit zu bestätigen.
Rechtliches Gehör: Die Arbeitgeberin erhob ebenfalls Einwände gegen die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs; diese wurden jedoch als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass im Verfahren die Argumente und Beweise der Arbeitgeberin ausreichend berücksichtigt wurden.
IV. Urteil und Kosten
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab.