Berufung ungenügend: hohe Forderungen scheitern

BGE 4A_62/2026

Im Bundesgerichtsurteil 4A_62/2026 vom 11. Mai 2026 ging es um einen leitenden Arbeitnehmer. Nach Vorwürfen sexueller Belästigung und einer internen Untersuchung kündigte die Arbeitgeberin fristlos. Er verlangte unter anderem Lohn, Pensionskassenbeiträge, rund CHF 90’000 Bonus, Aktien im Wert von USD 600’000, Ferienentschädigung, eine Pönale, ein Äusserungsverbot und ein bestimmtes Arbeitszeugnis. Erstinstanzlich erhielt er nur ein wahrheitsgemässes, vollständiges und wohlwollendes Zeugnis. 
Das Bundesgericht bestätigte: Eine Berufung muss jeden Anspruch und sämtliche selbstständig tragenden Begründungen konkret behandeln. Es genügt nicht, frühere Vorbringen zu wiederholen, pauschal die vollständige Gutheissung der Klage zu verlangen oder auf frühere Rechtsschriften zu verweisen. Nicht abgenommene Beweisanträge müssen erneut gestellt werden; das Gericht muss die Akten nicht selbst danach durchsuchen. 
Die Vorinstanzen betrachteten sexuelle Belästigungen gegenüber zwei Mitarbeiterinnen sowie unangebrachte Nachrichten mit teilweise sexuellem Bezug an zwei weitere Mitarbeiterinnen als erwiesen und die fristlose Kündigung als gerechtfertigt. Da der Arbeitnehmer seine einzelnen Geldforderungen in der Berufung nicht ausreichend begründete, war darauf nicht einzutreten. Beim Bonus sprach das Ermessen der Arbeitgeberin für eine Gratifikation; die Behauptung eines garantierten Lohnbestandteils war neu. Beim Aktienanspruch setzte er sich nicht mit der Alternativbegründung auseinander. 
Praxis-Fazit: Eine Berufung ist keine Wiederholung der Klage. Jeder Anspruch, jede entscheidende Erwägung und jeder Beweisantrag muss präzise aufgegriffen werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Arbeitnehmer trägt CHF 9’000 Gerichtskosten und CHF 10’000 Parteientschädigung.

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