Nein. Eine rechtswirksam zugegangene Kündigung ist ein einseitiger Gestaltungsakt und damit grundsätzlich endgültig. Sie kann von der kündigenden Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) nicht einseitig widerrufen oder „zurückgenommen“ werden. Ein späteres „Das war nicht so gemeint“ hat keine rechtliche Wirkung und ändert nichts an der bereits eingetretenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft (ex nunc).
1. Juristischer Hintergrund
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung mit Gestaltungswirkung gemäss Art. 335 ff. OR. Mit ihrem Zugang beim Empfänger tritt die Beendigungsfolge ein: Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, Ansprüche auf Lohn, Ferienabgeltung und Freistellung werden konkret. Ein einseitiger Widerruf wäre eine neue, rechtlich irrelevante Erklärung, die die ursprüngliche Gestaltungswirkung nicht aufhebt.
Eine „Rücknahme“ ist nur als neue übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien möglich, also eine Fortsetzungsvereinbarung oder Aufhebungsvereinbarung. Hierbei heben die Parteien die Kündigungswirkung einverständlich auf und setzen das Arbeitsverhältnis (ggf. mit angepassten Bedingungen) fort. Ohne diese ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Gegenpartei bleibt die Kündigung voll wirksam.
Abgrenzung zur Anfechtung: Willensmängel (Art. 23 ff. OR) oder missbräuchliche Kündigungen (Art. 336 OR ) sind gerichtlich geltend zu machen. Dies ersetzt jedoch nicht die Zustimmung zur Fortsetzung.
2. Drei Praxisempfehlungen für Arbeitgeber
Kündigen Sie nie im Affekt: Emotionale Kündigungen sind häufig und lassen sich rechtlich nicht einfach „rückgängig“ machen. Nehmen Sie sich Zeit zur Reflexion.
Beratung vor Kündigung einholen: Klären Sie vorab Rechtslage, Risiken und Alternativen (Abmahnung, Vertragsanpassung, Abfindung).
Fortsetzungsvereinbarungen dokumentieren: Bei Zustimmung zur „Rücknahme“: Schriftlich festhalten: Funktion, Lohn, Seniorität, neuer Beginn. Vermeiden Sie so allfällige spätere Beweisprobleme.