Warum können 100 Stunden Überzeit ein KAE-Gesuch faktisch blockieren?

Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist kein Instrument, um bestehende Zeitguthaben zu finanzieren. Sie greift nur, wenn ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt.
Anspruch auf KAE besteht nur, wenn die normale Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen verkürzt oder die Arbeit ganz eingestellt wird (Art. 31 Abs. 1 AVIG).
Der Arbeitsausfall muss anrechenbar sein: wirtschaftlich bedingt, unvermeidbar, voraussichtlich vorübergehend und mindestens 10 % der normalerweise geleisteten Arbeitsstunden pro Abrechnungsperiode (Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 48a AVIV).
Bei Überstunden/Überzeit zählt die AVIV mit: Als «verkürzt» gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Mehrstunden sind ausbezahlte oder nicht ausbezahlte Stunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; bis 20 Std. echte Gleitzeit bleiben ausgenommen (Art. 46 Abs. 2 AVIV).
Praxisfolge: Hat eine Person 100 Stunden Mehrzeit und fallen z. B. 80 Stunden Arbeit aus, bleibt kein KAE-relevanter Ausfall übrig. Mehrstunden sind vor dem Bezug zeitlich abzubauen oder vom Arbeitsausfall abzuziehen (Art. 46 Abs. 4/5 AVIV).
Das heisst nicht zwingend, dass keine Voranmeldung möglich ist (Art. 36 AVIG; Art. 58 AVIV). Es bedeutet aber: Die Arbeitslosenkasse entschädigt nur Ausfallstunden, die nach Abzug der Mehrstunden noch anrechenbar sind.
Wichtig: Überstunden/Überzeit dürfen arbeitsrechtlich nicht einfach «gestrichen» werden. Für Überstunden gilt Art. 321c OR, für Überzeit insbesondere Art. 13 ArG.
Erst wenn echte wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden verbleiben, entsteht Raum für KAE.

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