Wem steht das Urheberrecht an den im Arbeitsverhältnis KI-generierten Texten, Grafiken oder Bildern zu?

Nach geltendem Schweizer Recht geniessen reine KI-generierte Suchergebnisse ohne nennenswerten menschlichen Einfluss keinen spezifischen urheberrechtlichen Schutz gemäss Urheberrechtsgesetz (URG). Entscheidend ist, ob der Mensch als „Schöpfer“ noch aktiv in den Gestaltungsprozess eingreift oder nicht. Setzt ein Mitarbeiter ein KI-Tool lediglich als Werkzeug ein, ohne selbst eigene kreative Gedanken und Entscheidungen beizusteuern (z.B. einen Text vollständig von ChatGPT generieren zu lassen), dann fehlt es an der persönlichen Prägung. Dagegen kann der Nutzer umso eher als Urheber eingestuft werden, je stärker er den Output beeinflusst oder überarbeitet. Einheitliche Schwellen existieren nicht; viel mehr muss jeder Fall einzeln geprüft werden. Enthält der KI-Output Elemente, die der Mensch gezielt veranlasst oder kreativ veredelt hat, kann er diese Endfassung als eigenes Werk urheberrechtlich schützen lassen.
Es ist aber zu beachten, dass auch wenn der KI-Output selbst nicht geschützt ist, in den Inhalten urheberrechtlich geschützte Drittwerke enthalten sein können. Trainiert z.B. ein Modell mit geschützten Bildern oder Texten, kann deren (teilweise) Wiedergabe in den generierten Ergebnissen Urheberrechte verletzen. Verwendet man solche Inhalte dann weiter, drohen Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche durch die Rechteinhaber. 
Das Unternehmen des Arbeitgebers muss daher prüfen, ob ein KI-System beim Training oder durch Eingaben der Mitarbeitenden geschützte Werke nutzt, und im Zweifel die entsprechenden Berechtigungen einholen (z.B. Einhaltung der Zitier- oder Lizenzpflicht). Zudem geben einige KI-Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen explizit vor, wer das generierte Material genau verwenden darf. Solche Vorgaben sind vertraglich zu beachten, auch wenn sie sich nicht aus dem URG ergeben.

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