Ist das Umkleiden obligatorischer Teil des Arbeitsprozesses und muss es insbesondere aus Hygiene-, Sicherheits- oder Organisationsgründen am Arbeitsort erfolgen, ist die notwendige Umkleidezeit Arbeitszeit.
Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 in Verbindung mit der SECO-Wegleitung. Erfasst sind nicht nur das eigentliche An- und Ausziehen, sondern auch obligatorische vorbereitende und abschliessende Vorgänge wie persönliche Schutzausrüstung, Überkleider, sterile Kleidung, Hygieneschleusen und zwingende Hygienehandlungen. Freiwilliges Umziehen oder gewöhnliches privates Ankleiden zu Hause ist dagegen grundsätzlich keine Arbeitszeit.
Davon strikt zu trennen ist die Vergütung. Art. 13 ArGV 1 ist eine öffentlich-rechtliche Schutzvorschrift: Er entscheidet, welche Zeit bei Höchstarbeitszeit, Arbeitszeitspanne, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Ruhezeiten mitzuzählen ist. Einen selbständigen Lohnanspruch begründet die Bestimmung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Die Entlöhnung richtet sich bei privaten Arbeitsverhältnissen nach Arbeitsvertrag, OR und GAV, bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem anwendbaren Personalrecht und Reglement.
Für die Praxis ergeben sich drei Hauptfälle:
1. Die Umkleidezeit ist in der bezahlten Sollarbeitszeit enthalten.
Regelmässig kein zusätzlicher Lohnanspruch; die Zeit muss aber vollständig als Arbeitszeit mitgezählt werden.
2. Die Pflegeperson leistet die volle Sollarbeitszeit auf Station und zieht sich zusätzlich davor und danach um.
Die Umkleidezeit erhöht die tatsächliche Arbeitszeit und kann privatrechtliche Überstunden nach Art. 321c OR beziehungsweise arbeitsgesetzliche Überzeit auslösen.
3. Der Arbeitgeber bezahlt eine Geldpauschale, zählt die Zeit aber nicht als Arbeitszeit.
Die Pauschale kann die Lohnfrage regeln, ersetzt bei Anwendbarkeit des ArG aber nicht die Anrechnung an Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten oder die Arbeitszeitdokumentation.
Die relevanten Bundesgerichtsurteile 8C_514/2020 und 8C_28/2022 betreffen öffentlich-rechtliche Arbeitgeber und alte Reglemente. Im Fall Spital Limmattal wurde die Anwendbarkeit des ArG nicht zum Streitgegenstand gemacht; das Bundesgericht prüfte nur, ob die Auslegung des kommunalen Personalrechts willkürlich war. Im USZ-Fall bestätigte es ausdrücklich, dass die alte Ausklammerung der Umkleidezeit in einem Spannungsverhältnis zu Art. 13 ArGV 1 stand, unterschied aber zwischen arbeitsgesetzlicher Anrechnung und personalrechtlicher Vergütung.
Die aktuelle Rechtslage wird voraussichtlich durch das neue Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege (BGAP) ergänzt. Dieses befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht in Kraft. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem ausdrücklich vor, dass die Umkleidezeit zu den gesetzlich geregelten Arbeitsbedingungen im Pflegebereich gehören soll.