Eine schwangere Mitarbeiterin darf bestimmte gefährliche oder beschwerliche Arbeiten nicht mehr verrichten. Darf der Arbeitgeber sie deshalb nach Hause schicken und den Lohn auf 80 Prozent kürzen? Nicht ohne Weiteres.
Art. 35 ArG sieht eine klare Reihenfolge vor:
1. Gesundheitsschutz sicherstellen
Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit und die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass weder die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin noch jene des Kindes beeinträchtigt wird.
2. Gleichwertige Ersatzarbeit anbieten
Kann die bisherige Tätigkeit aufgrund der Mutterschutzvorschriften nicht mehr ausgeübt werden, muss der Arbeitgeber zunächst eine ungefährliche und gleichwertige Ersatzarbeit anbieten.
Dabei geht es nicht zwingend um dieselbe Tätigkeit. Entscheidend ist aber, dass die Ersatzarbeit der beruflichen Qualifikation angemessen, gesundheitlich zumutbar und tatsächlich ungefährlich ist. Für eine solche Ersatzarbeit bleibt grundsätzlich der volle vertragliche Lohn geschuldet.
3. 80 Prozent Lohn erst, wenn Ersatzarbeit fehlt
Erst wenn der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann, darf die Arbeitnehmerin der gefährdenden Tätigkeit fernbleiben. Sie hat dann gemäss Art. 35 Abs. 3 ArG Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes – einschliesslich einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn
Wichtig: Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die Arbeitnehmerin krank ist. Es handelt sich um einen eigenständigen gesetzlichen Lohnersatz wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots. Die Krankentaggeldversicherung muss dafür grundsätzlich nicht aufkommen; zahlungspflichtig ist der Arbeitgeber.
Umgekehrt löst nicht jedes gewöhnliche Arztzeugnis während einer Schwangerschaft automatisch einen Anspruch nach Art. 35 Abs. 3 ArG aus. Entscheidend ist, weshalb die Arbeit nicht mehr ausgeübt werden darf: aufgrund einer gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund objektiv gefährlicher beziehungsweise beschwerlicher Arbeitsbedingungen im Sinne der Mutterschutzvorschriften.
Betriebe mit entsprechenden Tätigkeiten müssen die Risiken durch eine fachlich kompetente Person beurteilen lassen. Ohne genügende Risikobeurteilung, wirksame Schutzmassnahmen und Prüfung einer Ersatzarbeit ist ein pauschaler Lohnabzug rechtlich problematisch.
Die entscheidende Frage ist somit häufig nicht: "Ist die Arbeitnehmerin krank?" Sondern: «Welche sichere und gleichwertige Ersatzarbeit kann der Arbeitgeber konkret anbieten?»