Sind Provisionen auch während der Ferien geschuldet?

Art. 329d OR verlangt die Weiterzahlung des gesamten Lohns während der Ferien – auch Provisionen, damit Arbeitnehmende nicht schlechter gestellt sind.
Früher liess das Bundesgericht "Ferienlohn inbegriffen" nur bei unregelmässiger Beschäftigung und Ausweisung des Ferienlohnanteils in Vertrag sowie Lohnabrechnung zu. BGE 149 III 202 (2023) stellt klar, dass bei Vollzeitstellen variable Löhne keine solche Abgeltung mehr rechtfertigen. Das BGer entschied in 4A_59/2020, dass einem Autoverkäufer Ferienprovisionen nachzuzahlen waren.


Zwei Berechnungsmethoden stehen im Vordergrund: 
1. Durchschnittsmethode (Ferienlohn aus dem durchschnittlichen Provisionseinkommen: Ø Provision (≈12M)×Anteil) als Regelfall, und 
2. Individualmethode: Provision×8,33% (4 Wo.) nur falls die Durchschnittsberechnung im Einzelfall offensichtlich ungenau wäre. 


Keine zusätzliche Ferienvergütung ist geschuldet, wenn kein Provisionsausfall entsteht – etwa weil Kundengeschäfte vor- oder nachgeholt werden können oder bei jährlicher Provisionsabrechnung mit monatlichen Akonti.


Empfehlung an den Arbeitgeber: Arbeitgeber müssen den Ferienlohn auf Provisionen korrekt handhaben. Bei festen Anstellungen darf "Ferienlohn inbegriffen" nicht vereinbart werden. Stattdessen sollte der Provisionsanteil zwar laufend berechnet und ausgewiesen, aber erst beim Ferienbezug ausbezahlt werden. So werden Ansprüche gewahrt und Nachforderungen vermieden.

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