Darf man während der Arbeitszeit private Dinge erledigen?

Grundsätzlich nein. Die Arbeitszeit ist gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 die Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten haben. Sie schulden eine sorgfältige Arbeitsleistung – nicht aber das Erreichen eines bestimmten Erfolgs (Art. 321 OR). Private Tätigkeiten während der Arbeitszeit stellen eine Pflichtverletzung dar, da in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erfolgt. Der Grundsatz lautet: Ohne Arbeit kein Lohn (mit Ausnahme bezahlter Absenzen gemäss Art. 324a ff. OR).

Geringfügige Unterbrechungen – z. B. WC-Gänge oder das Auffüllen der Wasserflasche – sind zulässig. Problematisch wird es bei privaten Telefongesprächen, Online-Shopping, Social Media, Behördengängen oder dem Wäscheaufhängen im Homeoffice, sofern diese Tätigkeiten die Konzentration beeinträchtigen oder den Arbeitsfluss unterbrechen.

Eine Arbeitgeberin kann ausdrücklich Weisung erteilen, dass jegliche private Erledigungen als Pause zu erfassen oder ausschliesslich in der Freizeit zu erledigen sind (Art. 321d OR). Besondere Vorsicht gilt bei Nebenerwerb während der Arbeitszeit: Wer auf dem Firmen-PC bezahlte Umfragen ausfüllt oder Testdienste erbringt, riskiert eine fristlose Kündigung ohne Vorwarnung (Art. 337 OR).

Eine allfällige betriebliche Duldung (z. B. für Rauchpausen oder gelegentliches privates Drucken) ist nur dann rechtlich relevant, wenn sie konsistent und über längere Zeit erfolgt ist. Auch dann kann sie durch neue Weisung aufgehoben werden.

Empfehlung an Arbeitgeber:

Klare Regeln kommunizieren: Halten Sie im Personalreglement oder via Weisung schriftlich fest, was während der Arbeitszeit erlaubt ist – und was nicht. Differenzieren Sie zwischen erlaubten Kurzunterbrüchen und pflichtwidrigen privaten Tätigkeiten.

Homeoffice-Praxis definieren: Insbesondere im Homeoffice sollte geregelt sein, dass Kinderbetreuung, Haushalt oder andere private Tätigkeiten nicht zulasten der Arbeitszeit gehen dürfen.

Verhältnismässigkeit wahren: Bei geringfügigen Verstössen genügt eine Verwarnung. Bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten (z. B. Nebenerwerb) können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung gerechtfertigt sein.

Zeiterfassung korrekt handhaben: Fordern Sie, dass private Unterbrechungen als Pausen erfasst werden – auch wenn sie nur wenige Minuten dauern.

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