Ein Bankangestellter in der Schweiz darf grundsätzlich pendenten Betreibungen ausgesetzt sein. Ein generelles gesetzliches Verbot existiert nicht.
Der arbeitsrechtliche Ausgangspunkt liegt im Zusammenspiel von Art. 321a OR (Treuepflicht), Art. 337 OR (wichtiger Grund) und Art. 328b OR (Datenbearbeitung).
Kernpunkt: Schulden oder Betreibungen allein sind kein automatischer Kündigungsgrund. Relevant werden sie erst bei:
- konkretem Bezug zur Funktion
- Integritäts- oder Erpressbarkeitsrisiken
- Verletzung von Offenlegungs- oder Mitwirkungspflichten
- zusätzlichen Compliance-Verstössen
Finanzsektor: Differenzierung ist entscheidend
Im regulierten Bereich ist zu unterscheiden:
- Gewöhnliche Mitarbeitende: keine explizite gesetzliche Regelung
- Gewährspositionen: strengere Anforderungen durch die FINMA (inkl. finanzieller Verhältnisse)
Ein interessanter Vergleich: Im Versicherungsrecht nennt Art. 187 Abs . 2 lit.b AVO Verlustscheine ausdrücklich als mögliches Problem – eine solche klare Norm fehlt im Bankensektor.
⚖️ Rechtsprechung: Indirekte Linie statt klarer Leitentscheid
Das Bundesgericht hat bisher kein Urteil gefällt, das Kündigungen wegen Betreibungen direkt beurteilt. Relevant sind vielmehr Analogien – etwa aus der Sicherheitsprüfung: ➡️ BVGer A-4199/2024: Hohe, dauerhafte Verschuldung wurde als Sicherheitsrisiko gewertet (Stichwort: fehlende Übersicht und Sanierungsbereitschaft).
Praxis-Fazit für HR & Führungskräfte
- Ordentliche Kündigung: relativ einfach möglich (Kündigungsfreiheit)
- Fristlose Kündigung: nur bei qualifizierten Zusatzfaktoren haltbar, z.B.: Täuschung oder falsche Angaben, Verschweigen relevanter Umstände, Missachtung von Compliance-Vorgaben, konkrete Gefährdung von Vermögenswerten
Ohne solche Elemente sind „blosse“ Betreibungen arbeitsrechtlich meist unzureichend für eine fristlose Kündigung.
Empfehlung: Einzelfallprüfung ist entscheidend – insbesondere Funktion, Risikoexposition und Verhalten des Mitarbeitenden.