Nur 14 Tage angestellt – muss der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag automatisch eine Arbeitsbestätigung überreichen?

Nein. Aber aus diesem Nein wird in der Praxis oft der falsche Schluss gezogen.
Entscheidend ist nicht die Dauer der Anstellung, sondern das Verlangen des Arbeitnehmers:
1. Kein Verlangen
Verlangt der Arbeitnehmer weder Zeugnis noch Arbeitsbestätigung, muss der Arbeitgeber nicht von sich aus tätig werden. Art. 330a OR gewährt einen Anspruch, der geltend gemacht werden muss. Auch ein 14-tägiges Arbeitsverhältnis löst keine automatische Ausstellungspflicht aus.
2. Allgemeines Verlangen: «Bitte stellen Sie mir ein Arbeitszeugnis aus.»
Dann ist grundsätzlich ein Vollzeugnis geschuldet: Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten (Art. 330a Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber darf die kurze Anstellungsdauer nicht zum Anlass nehmen, eigenmächtig nur eine Arbeitsbestätigung auszustellen.
Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest: Ein einfaches Zeugnis darf nur auf besonderes bzw. ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers ausgestellt werden (BGE 129 III 177).
3. Ausdrückliches Verlangen nach einer Arbeitsbestätigung
Dann beschränkt sich das Dokument auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (Art. 330a Abs. 2 OR). Eine Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung gehört nicht hinein.
Was bedeuten die 14 Tage also?
Sie beseitigen den Zeugnisanspruch nicht. Sie begrenzen lediglich die belastbare Beurteilungsgrundlage. Die Beurteilung kann entsprechend knapp und auf tatsächlich Beobachtbares beschränkt sein.
Keine Pflicht zur ungefragten Arbeitsbestätigung. Bei einem allgemeinen Zeugnisverlangen ist jedoch das Vollzeugnis der Regelfall.

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