Seit 01.01.26 ist Stalking gemäss Art. 181b StGB in der Schweiz erstmals ausdrücklich strafbar. Erfasst wird ein systematisches Nachstellen, Belästigen oder Überwachen, das die Lebensgestaltung einer Person schwerwiegend beeinträchtigt – unabhängig davon, ob die Handlungen für sich allein betrachtet strafbar wären.
Was oft übersehen wird: Diese Strafnorm hat auch klare arbeitsrechtliche Relevanz.
1. Relevanz im Arbeitsverhältnis
Stalking kann sich im beruflichen Kontext u. a. zeigen durch:
wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen zwischen Mitarbeitenden,
obsessive Kontrolle, Nachstellen oder Überwachung (auch digital),
Belästigungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Führungskräfte oder Kolleg:innen, die Grenzen systematisch überschreiten.
Arbeitgeber trifft hier eine Fürsorge- und Schutzpflicht (Art. 328 OR). Unterlassen sie angemessene Massnahmen, drohen zivilrechtliche Haftungsrisiken, arbeitsrechtliche Konflikte – und Reputationsschäden.
2. Arbeitsrechtliche Einordnung
Stalking kann eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen.
Je nach Konstellation kommen arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung in Betracht.
Arbeitgeber müssen bei Hinweisen auf Stalking aktiv handeln – Abwarten ist rechtlich riskant.
3. Drei konkrete Empfehlungen an Arbeitgeber
3.1 Klare interne Richtlinien schaffen
Ergänzen Sie Ihre Verhaltens-, Compliance- oder Code-of-Conduct-Regelungen ausdrücklich um Belästigung und Stalking, inklusive digitaler Formen (Chats, Tracking, Social Media).
3.2 Sensibilisierung & Schulung von Führungskräften
Führungskräfte müssen Stalking erkennen, richtig einordnen und wissen, wie sie rechtssicher reagieren. Schulungen sind nicht „nice to have“, sondern Teil der Prävention.
3.3 Klare Melde- und Interventionsprozesse definieren
Richten Sie vertrauliche Meldestellen, saubere Abklärungsprozesse und dokumentierte Massnahmen ein. Bei Bedarf: frühzeitig arbeits- und strafrechtliche Expertise beiziehen.
Stalking ist kein reines Privatproblem mehr. Mit Art. 181b StGB steigt der Handlungsdruck auf Arbeitgeber deutlich. Wer präventiv handelt, schützt nicht nur Mitarbeitende – sondern auch das Unternehmen selbst.