Der Kauf von zusätzlichen Ferientagen ist zulässig. Er stellt jedoch keine gesetzliche Anspruchsgrundlage dar, sondern eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des Obligationenrecht.
Entscheidend ist: Es handelt sich rechtlich um eine partielle Suspendierung der Arbeitspflicht gegen korrespondierenden Lohnverzicht.
Zwingende Schranken: Mindestferien gemäss Art. 329a OR bleiben unantastbar, echte Freiwilligkeit (kein Druck) sowie klare und transparente Lohnreduktion
So kann eine rechtssichere Regelung aussehen:
„Der Arbeitnehmer kann freiwillig zusätzliche Ferientage erwerben. Die Anzahl wird jährlich vereinbart. Der Kauf erfolgt durch eine proportionale Reduktion des Bruttolohnes (Jahreslohn ÷ Arbeitstage × Ferientage). Der Abzug wird transparent ausgewiesen. Die gesetzlichen Mindestferien bleiben gewahrt. Bei Austritt erfolgt eine entsprechende Schlussabrechnung. Der Ferienkauf begründet keinen Anspruch für Folgejahre.“
Praxisrisiken bei unsauberer Umsetzung:
- Nichtigkeit der Vereinbarung
- Lohnnachforderungen
- Probleme bei AHV/BV