Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Gefälligkeitszeugnis?

Vorweg das Wichtigste: Der Arbeitgeber ist unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Schritten zur Anzeige an die kantonale Aufsichtsbehörde (z.B. Gesundheitsdirektion ZH) sowie zur Beschwerde an die kantonale Ärztegesellschaft (Standesorganisation, z.B. ZAG) berechtigt, wenn sich Gefälligkeitszeugnisse im Betrieb ungewöhnlich häufen.

1. Verletzung der bundesrechtlichen Berufspflichten (Art. 40 MedBG)
Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 40 MedBG). Ein Arztzeugnis ist nur zulässig, wenn es auf einer fachgerechten Untersuchung und einer medizinisch vertretbaren Beurteilung beruht. Ein bewusst medizinisch nicht gerechtfertigtes Gefälligkeitszeugnis verletzt Art. 40 lit. a MedBG. Es kann zudem die gesetzlich vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit infrage stellen, die Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Berufsausübungsbewilligung ist (Art. 36 Abs. 1 lit. c MedBG).

2. Disziplinarrechtliche Konsequenzen (Art. 43 MedBG)
Bei Verletzung der Berufspflichten kann die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 43 MedBG Disziplinarmassnahmen anordnen. Ein Gefälligkeitszeugnis kann – insbesondere bei Vorsatz oder wiederholtem Fehlverhalten – als schwere Pflichtverletzung qualifiziert werden. Möglich sind Verweis, Busse, befristetes oder in gravierenden Fällen ein definitives Berufsausübungsverbot.

3. Entzug oder Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung (Art. 38 MedBG)
Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die Bewilligung entzogen oder mit Auflagen versehen werden. Systematisches oder vorsätzliches Ausstellen falscher Zeugnisse kann als fehlende Vertrauenswürdigkeit gewertet werden und zum Bewilligungsentzug führen.

4. Strafrechtliche Konsequenzen
Ein Gefälligkeitszeugnis kann strafrechtlich relevant sein:
Art. 318 StGB: Strafbarkeit bei vorsätzlichem Ausstellen eines unwahren ärztlichen Zeugnisses zum Gebrauch bei einer Behörde (z.B. Sozialversicherungen, Gerichte).
Art. 251 StGB: Urkundenfälschung, wenn eine rechtserhebliche Urkunde bewusst falsche Tatsachen bescheinigt.
Art. 146 StGB: Teilnahme an Betrug, wenn das Zeugnis zur unrechtmässigen Erlangung von Versicherungsleistungen verwendet wird.

5. Sozialversicherungsrechtliche Folgen (Art. 38 und 59 KVG)
Werden im Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unkorrekte Bescheinigungen ausgestellt oder Leistungen unrechtmässig abgerechnet, drohen aufsichtsrechtliche Sanktionen. Möglich sind Busse oder Entzug der Zulassung als Leistungserbringer.

6. Zivilrechtliche Haftung
Verursacht das Gefälligkeitszeugnis einen finanziellen Schaden (z.B. beim Arbeitgeber oder einer Versicherung), kann der behandelnde Arzt schadenersatzpflichtig werden – gestützt auf Art. 41 OR (ausservertragliche Haftung) oder aus dem Behandlungsvertrag.

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