Seit 2004 sichern flankierende Massnahmen, dass entsandte Arbeitnehmende in der Schweiz von den zentralen Lohn- und Arbeitsbedingungen für inländische Beschäftigte profitieren. 2024 waren rund 82’000 Entsandte tätig – doppelt so viele wie vor zwanzig Jahren. Ausländische Dienstleister müssen die Mindestlöhne allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge oder Normalarbeitsverträge einhalten. Bei Kontrollen wurden 2024 in Branchen mit verbindlichen Mindestlöhnen in fast einem Viertel der Fälle Verstösse festgestellt.
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen bis 90 Tage pro Kalenderjahr genügt eine Meldung, seit 17. März 2025 über EasyGov. Bei mehr als 90 Tagen sind kantonale Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen nötig.
Unabhängig vom ausländischen Arbeitsvertrag gelten in der Schweiz die hiesigen Mindeststandards. Der Arbeitgeber muss Mindestlohn, Verpflegungs- und Übernachtungskosten bezahlen sowie Arbeitsgesetz und Sicherheitsvorschriften einhalten. Dies schützt vor Lohndumping und schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen.
Ausnahmen bei Entlohnung und Ferien bestehen für geringfügige Arbeiten von höchstens 15 Arbeitstagen jährlich sowie für Montage oder erstmaligen Einbau von weniger als acht Tagen im Rahmen eines Warenlieferungsvertrags. Sie gelten nicht im Bau- und Tiefbau, Innenausbau oder Gastgewerbe.
Bei Verstössen drohen Bussen bis CHF 30’000.00 und Dienstleistungsverbote von einem bis fünf Jahren; häufig betragen die Bussen CHF 5’000.00. Im Januar 2026 waren rund 1’000 EU-/EFTA-Unternehmen öffentlich gelistet. Im Baugewerbe haftet der Erstunternehmer subsidiär solidarisch für Ansprüche gegen Subunternehmer, kann sich aber durch nachgewiesene Sorgfalt entlasten. Geplant sind besserer Datenaustausch, modernisierte Meldeverfahren und risikobasierte Kontrollen; die Unterbietungsquoten gingen 2024 leicht zurück.
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