Darf der Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit ein Stundenguthaben abbauen?

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und hätte gemäss Einsatzplan bzw. Sollarbeitszeit gearbeitet, liegt eine unverschuldete Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR vor. Der Arbeitgeber schuldet in diesem Zeitraum grundsätzlich Lohnfortzahlung beziehungsweise die entsprechende Versicherungsdeckung bei Krankentaggeldlösungen. Rechtlich zentral ist: Die krankheitsbedingte Abwesenheit darf grundsätzlich nicht wie „Arbeitszeit“ behandelt werden. Das bedeutet insbesondere:
- Krankheitstage dürfen grundsätzlich nicht zu Minusstunden führen.
- Ein bestehendes Zeitguthaben darf nicht allein wegen der Arbeitsunfähigkeit reduziert werden.
- Die ausgefallene Arbeitszeit ist grundsätzlich so zu erfassen, wie wenn die Arbeitsleistung erbracht worden wäre.
Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen:
- nachträglich angeordnetem Stundenabbau während der Krankheit;
und
- bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verbindlich vereinbartem Freizeitausgleich.
Wurde ein Gleitzeit- oder Überstundenabbau bereits vor der Krankschreibung konkret festgelegt oder bewilligt, kann die Rechtslage anders zu beurteilen sein. Entscheidend sind dabei insbesondere:
- Arbeitsvertrag
- Personalreglement
- GAV
- Zeiterfassungssystem
- konkrete Vereinbarungen der Parteien
In der Praxis empfiehlt sich deshalb eine genaue Prüfung der Zeitbuchungen während der Arbeitsunfähigkeit. Erfolgt der Stundenabbau ausschliesslich wegen der Krankheit, bestehen oft gute Argumente für eine Korrektur.

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