Das schweizerische Arbeitsrecht kennt kein allgemeines «Hitzefrei» und keinen fixen Temperaturwert, ab dem die Arbeit niedergelegt werden darf.
Arbeitgeber haben aber eine Fürsorge- und Gesundheitsschutzpflicht (Art. 328 OR, Art. 6 ArG). Sie müssen die Arbeit so organisieren, dass keine gesundheitlich unzumutbare Belastung entsteht – etwa durch Beschattung, Lüftung/Ventilation, Trinkwasser, zusätzliche Pausen, Anpassung von Arbeitszeiten, Reduktion schwerer körperlicher Arbeit oder persönliche Schutzmittel.
Eine Arbeitsverweigerung kommt nur ausnahmsweise in Betracht: wenn eine konkrete, erhebliche Gesundheitsgefährdung besteht und der Arbeitgeber trotz Hinweis keine genügenden Schutzmassnahmen trifft. In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer nicht einfach «nach Hause gehen», sondern die Gefahr sofort melden, Abhilfe verlangen, die Situation dokumentieren und seine Arbeitsbereitschaft für zumutbare bzw. sichere Alternativarbeit klar anbieten.
Wer ohne konkrete Gefährdung oder ohne vorherige Meldung die Arbeit verweigert, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – bis hin zu Lohnverlust, Verwarnung oder im Extremfall die Kündigung.
Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten strengere Schutzvorschriften; Raumtemperaturen über 28 °C können beschwerlich oder gefährlich sein und verlangen eine Risikobeurteilung bzw. Ersatzmassnahmen.
Hitze allein berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung. Untätigkeit trotz konkreter Gesundheitsgefährdung aber auch nicht. Entscheidend sind Risikoanalyse, Zumutbarkeit, Schutzmassnahmen – und saubere Kommunikation.