Nach Art. 330a OR besteht ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Leistung und Verhalten.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Anredeform vor. Weder „Sie“, noch „Du“, noch die dritte Person sind gesetzlich zwingend.
1. Was zählt rechtlich wirklich?
Ein Arbeitszeugnis muss dem Verkehrsüblichen entsprechen und die bekannten Grundsätze einhalten:
- wahrheitsgetreu
- wohlwollend (ohne die Wahrheit zu verletzen)
- vollständig
- klar und eindeutig
- professioneller Gesamteindruck
Die Du-Form ist daher nicht per se unzulässig. Entscheidend ist nicht die Anrede, sondern die Wirkung im Bewerbungsprozess.
2. Wo liegt das Risiko der Du-Form?
Problematisch wird sie nicht „weil verboten“, sondern wenn sie im konkreten Kontext: als unüblich wahrgenommen wird (Branche, Funktion, Hierarchiestufe), einen informellen oder privaten Eindruck vermittelt, oder das berufliche Fortkommen erschwert (z. B. durch Zweifel an der Seriosität).
In solchen Fällen kann eine Korrektur verlangt werden – nicht mit dem Argument der Rechtswidrigkeit, sondern wegen fehlender Verkehrsüblichkeit bzw. mangelnden Wohlwollens.
3. Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers
Die Wortwahl (inkl. Anredeform) liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form besteht nur dann, wenn die gewählte Form gegen Zeugnisgrundsätze verstösst.
4. Praxistipp (Best Practice)
Am rechtssichersten und in der Schweiz sehr verbreitet ist die neutrale dritte Person:
„Frau/Herr X war vom … bis … bei uns tätig und erfüllte die ihr/ihm übertragenen Aufgaben …“
Sie vermeidet Streit über „Du oder Sie“ und entspricht klar der Verkehrsüblichkeit.