Sind Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet?

Viele Arbeitnehmende wissen nicht, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, eine vollständige und kontrollierbare Arbeitszeiterfassung für jede einzelne Person zu führen. 
Die rechtliche Grundlage ist eindeutig: Art. 46 ArG (Arbeitsgesetz)+ 
Art. 73 ArGV 1 (Verordnung 1 zum ArG)

Diese Pflicht umfasst zwingend folgende Angaben:
- geleistete Arbeitszeit
- Überstunden und Überzeit
- Abwesenheiten
- Stundensaldo
Transparenz ist nicht freiwillig – sie ist verpflichtend.

Was viele nicht wissen: Alle diese Daten sind personenbezogene Daten im Sinne des DSG.
Das bedeutet: Mitarbeitende haben ein gesetzliches Auskunftsrecht. Der Arbeitgeber muss auf Anfrage offenlegen:
- sämtliche Löhne und lohnrelevanten Angaben
- komplette Arbeitszeitaufzeichnungen
- alle weiteren Personendaten, die er speichert
Der Stundensaldo ist damit klar ein personenbezogenes Datum – und muss herausgegeben werden.

O-Ton des Arbeitgebers: „Ihr müsst das nicht wissen.“ – is rechtlich völlig unhaltbar
Eine solche Aussage widerspricht gleich mehreren Rechtsgrundlagen:
Die Arbeitszeit ist eure persönliche Arbeitsleistung.
Der Stundensaldo bestimmt euer Zeitkonto.
Daraus ergeben sich klare Ansprüche (z. B. Überstundenvergütung gemäss Art. 321c OR).
Sobald Mitarbeitende Ansprüche oder Pflichten aus Arbeitszeitdaten haben, müssen diese transparent ausgewiesen werden. Eine Verweigerung verstösst gegen:
- die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR),
- das Transparenzgebot der Arbeitszeiterfassung,
- das Datenschutzgesetz (DSG).

Praxishinweis: Der Arbeitgeber muss Arbeitszeitdaten führen, diese herausgeben und die Einsicht nicht verweigern.

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