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Neues Webinar: 12.02.2024, 10.00 Uhr
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Folgende aktuelle arbeitsrechtliche Themen werden praxisbezogen besprochen:
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  • Mitarbeiterbeurteilungen: Rechtliche Anforderungen, Anfechtbarkeit durch Arbeitnehmer
  • Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) im Arbeitsverhältnis: Aussortierung von Kandidaten durch KI
  • Flex Work bzw. Home Office: Rechtliche Problemfelder, empfehlenswerte Regelungen
  • Impfpflicht im Arbeitsverhältnis: Rechtliche Möglichkeiten der Durchsetzung
  • Workation: Rechtliche Grundlagen für Arbeitstätigkeiten ausserhalb des Wohnortes
 
Die Kosten für das Webinar (von 2 Stunden Dauer) betragen pauschal CHF 195.00 (pro Person) Anmeldung: info@arbeitundrecht.ch
 
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Neue inhouse Weiterbildung: 
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Informieren Sie sich über die wichtigsten Entwicklungen, wie z.B.
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  • Neuerungen im Arbeitsrecht 2024

  • Robot Recruiting: Haftung des Arbeitgebers für Persönlichkeitsverletzungen beim Einsatz von KI im Bewerbungsprozess

  • Vertrauensferien: Rechtliche Zulässigkeit und Implementierung

  • Stresshaftung des Arbeitgebers: schwerwiegende Verletzung der Fürsorgepflicht

  • Strafbare Handlungen am Arbeitsplatz: Rechtliche Konsequenzen und Vorgehensweise

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Anmeldung: info@arbeitundrecht.ch
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ALLE WEITERBILDUNGEN WERDEN AUCH ONLINE und HYBRID ANGEBOTEN

 

 

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Neuerungen im Recht
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Bundesrat legt unveränderte Drittstaatskontingente für 2024 fest
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Der Bundesrat lässt die Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten und für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA unverändert. Auch das Sonderkontingent für Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich wird weitergeführt.

Die Zuwanderung von Arbeitskräften aus Drittstaaten ist begrenzt. Die Zulassung richtet sich nach dem Bedarf der Unternehmen und erfolgt im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Dabei haben inländische Arbeitnehmende und solche aus der EU/EFTA Vorrang.

Damit Schweizer Unternehmen auch im kommenden Jahr benötigte Fachkräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA rekrutieren können, hat der Bundesrat entschieden, ein Kontingent mit denselben Höchstzahlen wie 2023 freizugeben. Im nächsten Jahr können erneut bis zu 8500 qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L.

 

Kontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA

Die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr werden ebenfalls unverändert weitergeführt. 2024 werden 3000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung stehen. Wie bisher werden diese Kontingente quartalsweise an die Kantone freigegeben.

 

Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige

Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr zur Anwendung. UK-Staatsangehörige gelten seither als Drittstaatsangehörige. Für sie gelten im Sinne einer Übergangslösung separate Kontingente. Gemäss dem Beschluss des Bundesrats sollen im kommenden Jahr wiederum bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem UK rekrutiert werden können: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). Der Bundesrat beabsichtigt aber, dass das separate UK-Kontingent mittelfristig ins ordentliche Kontingent integriert werden soll.

 

Ausschöpfung der Kontingente im Jahr 2023
In den letzten Jahren wurden die Kontingente jeweils nicht vollständig ausgeschöpft. Per Ende Oktober 2023 waren die Aufenthaltsbewilligungen B für erwerbstätige Drittstaatsangehörige zu 68 Prozent und die Kurzaufenthaltsbewilligungen L zu 65 Prozent ausgeschöpft. Bei den Kontingenten für Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA von mehr als 90 resp. 120 Tagen pro Jahr lag die Ausschöpfung bei 36 Prozent  (B-Bewilligungen) und 45 Prozent (L-Bewilligungen). Bei den separaten UK-Kontingenten wurden die Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen B mit 23 Prozent und jene für Kurzaufenthaltsbewilligungen L mit 18 Prozent vergleichsweise tief beansprucht. 
Der Entscheid des Bundesrats bedingt eine Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201).
 
Neues Datenschutzgesetz in Kraft
 
Am 01.09.2023 sind das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (DSV) in Kraft getreten. Damit wird insbesondere der Schutz der Privatsphäre gestärkt und die Selbstbestimmung von Personen über ihre eigenen Daten verbessert. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung nimmt die Bedeutung grenzüberschreitender Datenflüsse zu. Künftig entscheidet der Bundesrat, welche Staaten einen angemessenen Datenschutz gewährleisten.
 
Kein Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50% ab dem 1. Juli 2023 im Verhältnis zu Staaten, welche die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben

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Ab dem 1. Juli 2023 können Grenzgänger, die bei einem Schweizer Arbeitgeber (oder mehreren Schweizer Arbeitgebern) beschäftigt sind und bis zu 50% (max. 49.9% der Gesamtarbeitszeit) von Deutschland, Österreich oder Liechtenstein aus Telearbeit leisten, in der Schweiz versichert bleiben.

Umgekehrt können Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und weniger als 50% Telearbeit für einen Arbeitgeber (oder mehrere Arbeitgeber) mit Sitz Deutschland, Österreich oder Liechtenstein leisten, weiterhin den Sozialversicherungen am Arbeitgebersitz unterstellt bleiben.

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Beitragsanpassung Arbeitslosenversicherung (ALV)
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Per 1. Januar 2023 entfällt bei den Beiträgen für die ALV das Solidaritätsprozent: Auf Lohnanteilen, die 148'200 CHF pro Jahr überschreiten, sind keine Beiträge mehr geschuldet. Bis zu dieser Grenze beträgt der Beitrag weiterhin 2,2 %; Diese müssen Arbeitgebende und Arbeitnehmende jeweils zur Hälfte bezahlen. Das Solidaritätsprozent wurde 2011 aufgrund der starken Verschuldung der ALV eingeführt. Sobald das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV die Schwelle von 2,5 Milliarden CHF übersteigt – was Ende 2022 der Fall sein wird – entfällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents.

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Änderungen Erwerbsersatzordnung (EO)
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Ab dem 1. Januar 2023 wird der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von aktuell 245 CHF auf 275 CHF pro Tag erhöht. Dies ist unter anderem relevant für die Mutter- und Vaterschafts- sowie Betreuungs- und Adoptionsentschädigung, welche von maximal 196 CHF auf 220 CHF pro Tag erhöht werden.

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Adoptionsurlaub

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Am 1. Januar 2023 tritt der Adoptionsurlaub in Kraft: Erwerbstätige Personen, die ein Kind, das jünger als vier Jahre alt ist, adoptieren, dürfen einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub beantragen. Sie müssen diesen innerhalb eines Jahres beziehen. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so können sie die beiden Wochen frei untereinander aufteilen. Die Finanzierung erfolgt durch die Erwerbsersatzordnung (EO). Am 6. Oktober 2022 wurde das «Kreisschreiben über die Adoptionsentschädigung (KS AdopE)» publiziert: Es konkretisiert Anmeldeverfahren, Anspruch, Höhe der Entschädigung und andere Aspekte des Adoptionsurlaubs.

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Schrittweise Erhöhung des Rentenalters für Frauen

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Im September 2022 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Reform zur Stabilisierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) angenommen: Das Referenzalter von Frauen wird sukzessive demjenigen der Männer auf 65 Jahre angeglichen. Die Reform tritt per 1. Januar 2024 in Kraft; die Umsetzung erfolgt jedoch schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr, sodass ab 2028 das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren gilt. Die Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zu einer Übergangsgeneration: Da sie kurz vor der Pensionierung stehen, können sie von Ausgleichsmassnahmen profitieren. Dazu gehören ein lebenslanger Rentenzuschlag für diejenigen, die die Altersrente nicht vorbeziehen, und tiefere Kürzungssätze für jene, die die Altersrente vorbeziehen. Diese Anpassung wird sich auch auf die berufliche Vorsorge auswirken. Wir empfehlen Arbeitgebern, frühzeitig zu prüfen, welcher Handlungsbedarf diesbezüglich besteht. Dazu gehören eine Überarbeitung des Mitarbeiterreglements oder -handbuches oder systemtechnische Anpassungen in der Lohnabwicklung.

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Änderungen: neue Grenzbeträge Berufliche Vorsorge (BVG)
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Da die AHV/IV-Renten (maximale jährliche AHV-Rente: 29'400 CHF) zum Jahreswechsel angepasst werden, ändern sich die BVG-Grenzbeträge für das Jahr 2023.

 

2. Säule:

Koordinationsabzug:   CHF 25’725

Eintrittsschwelle:  CHF 22’050

Versicherter Mindestlohn:   CHF 3'675

Obere BVG-Limite Lohn:  CHF 88’200

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3. Säule: 

Max. Steuerabzug (mit 2. Säule):  

CHF 7'056

Max. Steuerabzug (ohne 2. Säule): 

CHF 35'280

 

 

 

 

 

 

 

 
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